Norm: AußStrG §238 JN §109 B StPO §429 StVG §167a Abs2 UbG §33 UbG §34 UbG §35 UbG §36 UbG §37 AußStrG § 238 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 JN § 109 heute JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 8. 1998 nach Einleitung einer Voruntersuchung gegen die Betroffene wegen des Verdachtes der versuchten schweren Nötigung und der schweren Sachbeschädigung die vorläufige Anhaltung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten angeordnet. Aufgrund einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz hat diese vorläufige Anhaltung aus dem Haftgrund der Ta... mehr lesen...