Norm: GebAG §41StVG §152a Abs2
Rechtssatz: Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß § 152a Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft. Entscheidungstexte 14 Os 9/00 Entscheid... mehr lesen...