Norm: GebAG §41StVG §152a Abs2
Rechtssatz: Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß § 152a Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft. Entscheidungstexte 14 Os 9/00 Entscheid... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß § 152a Abs 1 und Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen o.Univ.Prof. Dr. Bernhard M***** antragsgemäß mit 2.597 S. Mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß Paragraph 152 a, Absatz eins, und Absatz 2, StVG beigezogenen Sachv... mehr lesen...