Begründung: Über den Kläger wurde am 11.Oktober 1992 aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die Untersuchungshaft verhängt. Am 22. März 1993 wurde er wegen Wegfalls des dringenden Tatverdachts wieder enthaftet. Am 2.Dezember 1993 wurde er von der Anklage wegen der Verbrechen der Vergewaltigung, des Beischlafs mit Unmündigen und der schweren Nötigung - begangen an einem am 26.April 1980 geborenen Mädchen - gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Beschluß vom 3. ... mehr lesen...