Gründe: Das Oberlandesgericht Linz (als gemäß § 6 Abs. 1 StEG zuständiger Gerichtshof) sprach mit dem angefochtenen Beschluß aus, daß Cäcilia Manuela S***-M*** für die durch die Anhaltung vom 2. Mai 1987, 12 Uhr 45, bis zum 20.Mai 1987, 15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG zustehe, dies jedoch für die Anhaltung vom 11.April 1987, 12 Uhr 45, bis zum 2.Mai 1987, 12 Uhr 45, nicht der Fall sei. Die von der O... mehr lesen...