Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 18. November 1999 um 10.05 Uhr in W, P-Straße "1.) trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, (sich) aggressiv verhalten (Heben der Hände und wild Gestikulieren vor dem Gesicht des Meldungslegers) und dadurch eine Amtshandlung (Fahrzeug - Lenkerkontrolle) behi... mehr lesen...