Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner am 14.12.2015 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingebrachten und am 22.12.2015 verbesserten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Dieses Recht sei dadurch verletzt worden, dass eine namentlich genannte Kontrollinspektorin (im Folgenden: K.) der Polizeiinspektion XXXX in XXXX Unterlagen betreffend seine Abgängigk... mehr lesen...