1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannten Maßnahmen. Ihre behauptete Rechtswidrigkeit wird vom BF zusammengefasst damit begründet, dass ein Betretungsverbot von der Polizei nur nach den Vorschriften des § 38a SPG verhängt werden dürfe. Seine Dauer sei gesetzlich mit zwei Wochen bestimmt. Es liege nicht im Ermessen der Polizei, seine Dauer im Einzelfall (hier: mit 10 Tagen) festzulegen. Während der Dauer eines Betretungsverbots dürfe kein zweites Betretungsverb... mehr lesen...
Index: 41/01
Norm: SPG §38a Abs2 SPG §38a Abs7 SPG § 38a heute SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 23.03.2001 gegen 21.00 Uhr in das Haus D. 246 in M. zurückgekehrt, obwohl ihm am 25.07.2000 gegen 05.00 Uhr von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersagt worden sei, in den Schutzbereich M., D., samt der zum Haus gehörenden Einfriedung zurückzukehren und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38a Abs 2 iVm § 84 Abs 1 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 begangen und wurde über ... mehr lesen...