Entscheidungen zu § 17 SPG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/29 97/01/0448

Mit seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gerichteten und auf § 88 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die Feststellung seiner Identität und Erhebung personenbezogener Daten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Selzthal am 9. November 1996 - zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Liezen - für rechtswidrig zu erklären. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde "gemä... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.07.1998

RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0448

Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §17;SPG 1991 §35 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gemäß § 17 SPG 1991 genügt der dringende Verdacht, daß sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person ABSTRAKT solche mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen EREIGNEN, weshalb ein konkreter Verdacht GEGEN DIE ZU IDENTIFIZIERENDE PERSON nicht erforderlich ist. European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.07.1998

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