Norm: RPflG §17a Abs2 Z1
Rechtssatz: Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RPflG §17a Abs2 Z1
Rechtssatz: Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...