Entscheidungen zu § 17a Abs. 2 RpflG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2000/3/9 8Ob292/99w

Norm: RPflG §17a Abs2 Z1
Rechtssatz: Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.2000

TE OGH 2000/3/9 8Ob292/99w

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.03.2000

RS OGH 2000/3/9 8Ob292/99w

Norm: RPflG §17a Abs2 Z1
Rechtssatz: Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.2000

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten