Norm: RpflG §15 Abs2 Z6 RpflG § 15 heute RpflG § 15 gültig ab 01.01.1986
Rechtssatz:
Wird im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung das Erbrecht bestritten, so ist die Erledigung dem Richter vorbehalten. Eine vom Rechtspfleger in dieser Richtung getroffene Entscheidung ist nichtig.
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