Entscheidungen zu § 15 Abs. 2 RpflG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1980/11/20 5Ob215/67, 8Ob537/80

Norm: RpflG §15 Abs2 Z6 RpflG § 15 heute RpflG § 15 gültig ab 01.01.1986
Rechtssatz: Wird im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung das Erbrecht bestritten, so ist die Erledigung dem Richter vorbehalten. Eine vom Rechtspfleger in dieser Richtung getroffene Entscheidung ist nichtig. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.10.1967

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