Norm: RATG §2 Abs2
Rechtssatz: Bei § 2 Abs 2 RATG kommt es nicht nur darauf an, wie viele Stunden der Rechtsanwalt aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war. Entscheidungstexte 7 Ob 233/13k Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 233/13k Veröff: SZ 2014/17 Schlagworte ... mehr lesen...