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Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Am XXXX .2022 brachte der Beschwerdeführer (BF) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Landesgericht XXXX eine auf Löschung einer seine Persönlichkeitsrechte verletzenden Veröffentlichung auf Facebook gerichtete Klage gegen einen Beklagten ein. Er bewertete das Klagebegehren mit EUR 46.200. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Das... mehr lesen...