Norm: ALöschG §1GmbHG §60GmbHG §84GmbHG §89 Abs1
Rechtssatz: Die Eintragung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch hat - nur deklarative Wirkung. Ist demnach die Gesellschaft - unbeschadet des im Firmenbuch eingetragenen Fortsetzungsbeschlusses - etwa mangels Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht rechtswirksam fortgesetzt worden, hat sich an deren kraft Gesetzes eingetretenen Zusta... mehr lesen...