Das Registergericht hat von der Eintragung des durch Beschluß der Generalversammlung vom 1. Feber 1954 geänderten und neu gefaßten Gesellschaftsvertrages den vierten Absatz des § 17 ausgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat: "Fällt ein Geschäftsanteil im Erbweg an mehrere Personen, dann haben diese Erben die Verpflichtung, einen unter ihnen der Gesellschaft namhaft zu machen, mit dem mit Rechtswirksamkeit für alle sämtliche Verhandlungen vorgenommen werden können." Es ging hiebei ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4 Abs2 GmbHG §80 GmbHG § 4 heute GmbHG § 4 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2018 GmbHG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013 GmbHG § 4 gültig von 01.01.1991 bis ... mehr lesen...