Die beschwerdeführende S-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: SB-GmbH bzw. Obergesellschaft) ist Alleingesellschafterin der S-Erzeugungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: SE-GmbH bzw. Untergesellschaft). Mit Notariatsakt vom 11. April 1985 faßte die Beschwerdeführerin den Beschluß, das Stammkapital der SE-GmbH von S 500.000,-- auf S 20 Mio zu erhöhen; die Kapitalerhöhung von S 19,5 Mio wurde unter einem voll eingezahlt. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich weiters - dem... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §63 Abs1;GmbHG §72 Abs2;
Rechtssatz: Ein vom einzigen Gesellschafter einer GmbH ("Einmann-GmbH") mittels Notariatsakt gefaßter Beschluß zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft kann dem Gebot des § 72 Abs 2 GmbH entsprechen, wenn der Beschlußfassung das Verhältnis der Stammeinlage zum "Nachschuß" entnommen werden kann und darin eine wenigstens konk... mehr lesen...