Gesellschafter der klagenden Partei, einer GesmbH., sind der Beklagte mit einem Anteil von 30%, Dr. Michael Th., mit 10%, Franz P. mit 55% und Gottfried Sch. mit 5%. Die Stammeinlage des Beklagten beträgt 18.000 S. Zwischen der protokollierten Firma, Technische Großhandlung Ernst H. OHG., Alleininhaber der Beklagte, und der klagenden Partei bestand überdies ein Verrechnungsverhältnis, das am 1. Jänner 1953 einen Saldo zugunsten der klagenden Partei aufwies, der 82.779.59 S betrug.... mehr lesen...
Norm: GmbHG §72 Abs3 GmbHG § 72 heute GmbHG § 72 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Die bloße Tatsache, daß die anderen Gesellschafter ihre Nachschüsse noch nicht geleistet haben, bildet an sich keinen Grund zur Annahme einer Benachteiligung und rec... mehr lesen...