Norm: GmbHG §67 Abs2 GmbHG § 67 heute GmbHG § 67 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Die Rechtsansicht, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden ... mehr lesen...