Norm: GmbHG §35 Z2GmbHG §63GmbHG §65GmbHG §82 Abs3
Rechtssatz: Vorzeitige Einzahlungen eines Gesellschafters auf seine Stammeinlage - vor der Einforderung durch die Generalversammlung - sind wirksam. Der betreffende Gesellschafter kann in diesem Fall aber nicht von der Gesellschaft den Einsatz der ihm hiedurch erwachsenen bankmäßigen Zinsen verlangen; eine derartige Vereinbarung widerspräche dem § 82 Abs 3 GmbHG. Entscheidun... mehr lesen...