Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 73.500,-- samt 11,5 % Zinsen seit 1.7.1983 und führte zur
Begründung: aus: Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegenüber der Firma C Elektro-Installations-Technik Gesellschaft m. b.H. in Salzburg sei ihr die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Beklagte auf Grund des fälligen und bisher nicht einbezahlten Stammkapitals von S 73.500,-- und die überweisung der gepf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §63 Abs2 GmbHG § 63 heute GmbHG § 63 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Der in Anspruch genommene Gesellschafter muß die Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 63 Abs 2 GmbHG behaupten und beweisen. Der in Anspruch genomm... mehr lesen...