Entscheidungen zu § 38 Abs. 4 GmbHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1986/3/20 6Ob541/86

Norm: GmbHG §38 Abs4GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Wer von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist, kann auch nicht in einer Vorbereitung zur Stimmabgabe dadurch verkürzt worden sein, daß der Mehrheitsgesellschafter bei seiner Antragstellung in der Generalversammlung von der in der Einberufung mitgeteilten Tagesordnung in unvorhersehbarer Weise abgewichen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 541/86... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.03.1986

RS OGH 1974/5/30 6Ob8/74, 3Ob604/82

Norm: GmbHG §38 Abs4
Rechtssatz: Anwesend im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Gesellschafter, der sich zwar (vergeblich) gegen die Beschlußfassung über einen nicht wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung ordnungsgemäß angekündigten Gegenstand wendet, sich dann aber an der Beratung dieses Gegenstandes sachlich beteiligt und zu ihm Anträge stellt. Entscheidungstexte 6 Ob 8/74 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.05.1974

RS OGH 1974/5/30 6Ob8/74, 2Ob600/82, 4Ob375/97v, 1Ob165/03a, 6Ob91/08p, 6Ob31/11v, 6Ob210/12v, 6Ob65

Norm: AktG §118AktG §195 Abs4GmbHG §38 Abs4GmbHG §41
Rechtssatz: Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte). Entscheidungstexte 6 Ob 8/74 Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.05.1974

Entscheidungen 1-3 von 3