Die Beschwerdeführerin (deren Firma vor dem Generalversammlungsbeschluß vom 18. Oktober 1995 "Ing. M, K & Co. GesellschaftmbH" lautete) schloß am 23. Dezember 1994 mit ihrer 100 %-Gesellschafterin, der M-Holding GmbH, den nachstehenden Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag: "Das Stammkapital der Firma Ing. M, K & Co. GmbH, W in Höhe von S 35.000.000,-- ist zu 100 % im Besitz der "M"-Holding GmbH. Die Ing. M, K & Co. GmbH ist in das Unternehmen der "M"-Holding GmbH, fina... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §35 Abs2;HGB §221 Abs1; Beachte Besprechung in:Notariatszeitung 4/1999, S 100 - S 103;
Rechtssatz: Eine spätere Beschlußfassung (die nach Ablauf der in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG festgelegten Frist) macht den Gesellschafterbeschluß weder nichtig noch anfechtbar. Ein anderes Organ als die Generalversammlung kann für die Feststellung... mehr lesen...