Entscheidungen zu § 16a Abs. 2 GmbHG

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RS UVS Kärnten 2012/11/30 KUVS-1534/4/2012

Rechtssatz: Ein bloß dem Firmenbuchgericht gegenüber erklärter Rücktritt des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH ist nicht wirksam, sondern muss nach § 16a Abs. 2 GesmbH-Gesetz der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung -wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde - oder gegenüber allen Gesellschaftern erklärt werden. Dies ist gegenständlich seitens des Beschuldigten nicht erfolgt und trifft diesen, da er seinen Rücktritt weder gegenüber der Generalversammlung noch gegen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.11.2012

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