Der Kläger begehrte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg protokollierten Firma A GesmbH. Er brachte vor, die Streitteile seien Gesellschafter dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 60 000 S (beklagte Partei) und 40 000 S (klagende Partei). Der Beklagte sei der einzige Geschäftsführer der GesmbH. Beide Streitteile hätten ihre Geschäftsanteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu Alois W erworben. Alois W h... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15a GmbHG nF §16 Abs2 GmbHG §16a GmbHG § 15a heute GmbHG § 15a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004 GmbHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 ... mehr lesen...