Norm: GmbHG §16 Abs1GmbHG §18
Rechtssatz: Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wird mit seiner Abberufung nicht automatisch in ein "gewöhnliches Anstellungsverhältnis" umgewandelt. Hiefür wäre vielmehr eine zumindest konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich, wonach das bisherige Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer als gewöhnliches Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Die bloße Weiterbeschäftigung nach Beendigung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs1GmbHG §18
Rechtssatz: Selbst dann, wenn der Abberufung des Geschäftsführers und seiner Entlassung aus dem Anstellungsverhältnis dieselben Vorgänge zugrunde liegen beziehungsweise sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, ist für die Abwicklung des Geschäftsführerdienstvertrags des nicht mehr amtierenden GmbH-Geschäftsführers ein verbliebener oder ein neu bestellter Geschäftsführer zuständig. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs1
Rechtssatz: Zur gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer erfolgenden Entlassung ist der Vorstand der Muttergesellschaft als Vertreter des Alleingesellschafters zuständig. Entscheidungstexte 8 ObA 170/97a Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 170/97a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1GmbHG §16 Abs1KO §1KO §3
Rechtssatz: Die Bestellung, aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nimmt. Entscheidungstexte 1 Ob 567/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob ... mehr lesen...