Norm: FBG §5 Z6GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2RAO §8 Abs1ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer für die Richtigkeit der angemeldeten Namensänderung eines Gesellschafters auch nach der Strafbestimmung des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG hafte, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, der auf eine unrichtige Wiedergabe der Vermögenslage abstellt. Bei der Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters genügt bei einer persönlichen... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6FBG §11GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 64/00f Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 64/00f ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2RAO §8 Abs1ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer für die Richtigkeit der angemeldeten Namensänderung eines Gesellschafters auch nach der Strafbestimmung des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG hafte, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, der auf eine unrichtige Wiedergabe der Vermögenslage abstellt. Bei der Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters genügt bei einer persönlichen... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z6FBG §11GmbHG §26GmbHG §122 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 64/00f Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 64/00f ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §122 Abs2 Z1StGB §61
Rechtssatz: Der Günstigkeitsvergleich ergibt die Anwendung des früheren Rechtes (vor BGBl 1990/475 und 1991/10). Entscheidungstexte 13 Os 125/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060189 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §122 Abs2 Z1StGB §61
Rechtssatz: Der Günstigkeitsvergleich ergibt die Anwendung des früheren Rechtes (vor BGBl 1990/475 und 1991/10). Entscheidungstexte 13 Os 125/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060189 Dokumentnummer ... mehr lesen...