Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die zu dieser Beteiligung als Komplementärin gegründete Gesellschaft m.b.H. Der Beklagte war einer der vier Gründungsgesellschafter der Komplementärgesellschaft und wie sein Schwager gesellschaftsvertraglich bestellter Geschäftsführer. Der Beklagte war ebenso wie sein Schwager Kommanditist der Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Nach dem Kommanditgesellsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3b AktG §82 GmbHG §22 GmbHG §112 HGB §38 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AktG § 82 heute AktG § 82 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geände... mehr lesen...