Norm: NO §89a Abs3NO §89b Abs1NO §89b Abs2
Rechtssatz: Eine dem § 89b NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem steht der Beurkundung durch die Standesbehörde gleich und macht daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende N... mehr lesen...