Entscheidungen zu § 87 NO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1999/5/20 6Ob23/99x

Norm: GmbHG §49GmbHG §76NO §87
Rechtssatz: Wenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß § 49 Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.05.1999

TE OGH 1999/5/20 6Ob23/99x

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Entscheidung | OGH | 20.05.1999

Entscheidungen 1-2 von 2

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