Norm: NO §5 Abs1NO §53
Rechtssatz: Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden. Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der No... mehr lesen...
Norm: NO §5 Abs1NO §53
Rechtssatz: § 53 NO gilt auch bei der Abfassung von Privaturkunden. Entscheidungstexte Ds 6/80 Entscheidungstext OGH 09.06.1980 Ds 6/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071094 Dokumentnummer JJR_19800609_OGH0002_0000DS00006_8000000_002 mehr lesen...