Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, daß die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß ihr ein Schaden entstanden sei. Er bezieht sich dabei auf die ihr gegen ihre slowakischen Vertragspartner zustehenden Ansprüche und meint, daß sie ihn (den Revisionswerber) erst dann in Anspruch nehmen könne, wenn sie ihr zumutbare Maßnahmen zur Eintreibung dieser Ansprüche gesetzt habe. Solche Maßnahmen habe sie aber nicht be... mehr lesen...