Norm: NO §31 Abs2UWG allg
Rechtssatz: Wurde dem Beklagten mit Bescheid seiner Kammer (hier: Notariatskammer) ein bestimmtes Verhalten aufgetragen und ihm damit in diesem Umfang die Handlungsfreiheit in Bezug auf wettbewerbsrelevantes Verhalten entzogen, kann ihm dieses Verhalten nicht auf Grund des UWG verboten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 117/99f Entscheidungstext OGH 18.05.1999... mehr lesen...