Entscheidungen zu § 168 Abs. 3 NO

Verwaltungsgerichtshof

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/22 2003/06/0025

Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar im Bereich der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0123, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst wegen der auch hier relevanten Tatvorwürfe disziplinär verfolgt, aber auf Grund seiner Berufung mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1995 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.01.2004

RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §168 Abs2;NO 1871 §168 Abs3;
Rechtssatz: Im Falle der Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde oder über deren Auftrag ist in § 168 Abs. 3 NO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (so wie in erster Instanz) durch die Berufungsbehörde nicht vorgesehen; es bleibt demnach auch in solchen Fällen bei der Anordnung des § 168 Abs. 2 erster Satz NO, dass über die Berufung in... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.2004

RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §168 Abs2;NO 1871 §168 Abs3;
Rechtssatz: Der Abspruch des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer darüber, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 168 Abs. 2 erster Satz NO abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den
Spruch: des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen na... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.2004

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten