Entscheidungen zu § 165 Abs. 4 NO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/12 99/10/0123

Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom 17. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "in den Jahren 1990 bis 1992 in den gemäß den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Erstattung statistischer Ausweise durch Notare vom 5. Juli 1984 (Wagner, NO3, 553 ff), über die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen vorsätzlich im Beurkundungsregister (... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.11.2001

RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §163 Abs1;NO 1871 §165 Abs4;
Rechtssatz: "Zur Last gelegt" im Sinne des § 165 Abs 4 NO 1871 wird eine Standespflichtverletzung einem Notar im Disziplinarverfahren, indem ihm die Beschuldigungspunkte bekannt gegeben werden. Diese Bekanntgabe hat - jedenfalls - anlässlich der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen; diesfalls sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.11.2001

RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §163 Abs1;NO 1871 §165 Abs4;
Rechtssatz: Eine Erweiterung der Beschuldigungspunkte in der Verhandlung wird von der Notariatsordnung nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht geschmälert wird. Es dürfen daher Beschuldigungspunkte, die dem Beschuldigten nicht so rechtzeitig und bestimmt bekannt gegeben wurden, d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.11.2001

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