Entscheidungen zu § 12 NO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1988/9/6 3Ob530/81, 6Ob636/88

Norm: NO §12 NO Art. 11 § 12 heute NO Art. 11 § 12 gültig ab 01.08.2013
Rechtssatz: Die gesetzlichen Gebühren des Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zu Grunde zu legen. Der Auftraggeber des Notars muß mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.1981

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