Entscheidungen zu § 7 MilStG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/30 91/09/0041

Der Beschwerdeführer war mit in Rechtskraft erwachsenem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. Juni 1990 für die Zeit vom 17. bis 22. September 1990 zur Ableistung einer Truppenübung (§ 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, WehrG) einberufen worden. Er war somit Soldat iSd § 1 Abs. 2 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294 (HDG). Mit Schreiben vom 17. September 1990 hatte er unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Z. 2 WehrG den Antrag geste... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.08.1991

RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0041

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;MilStG 1970 §7;
Rechtssatz: Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienstrechtlich und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird (Hinweis SSt 43/19;... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.08.1991

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