Norm: MilStG §31 Abs2 MilStG § 31 heute MilStG § 31 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974
Rechtssatz:
"Kameradschaftsdiebstahl" gemäß § 31 Abs 2 MilStG kann nur an Sachen im Eigentum anderer Soldaten, nicht aber an Ausrüstungsgegenständen begangen werden, die ei... mehr lesen...