Rechtssatz: Der Bw bringt vor, bereits bei erster Sichtmöglichkeit (von der dort befindlichen leichten Fahrbahnkuppe, welche er überfuhr) das Einsatzfahrzeug der Meldungsleger erkannt und wahrgenommen zu haben, daß dort entsprechende Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch weit außerhalb des zulässigen Meßbereiches befunden. Er habe daher wegen dieser durchgeführten und für ihn erkennbaren Geschwindigkeitsmessung ganz bewußt seine Geschwindigkeit... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um 22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §... mehr lesen...