Norm: KVG §1RStGB §212
Rechtssatz: Die unter das KVG fallenden Mordtaten sind in der Regel wohl auch im Sinne des deutschen Strafrechtes als Mord anzusehen, weil solche Tathandlungen der Natur der Sache nach entweder heimtückisch oder grausam verübt worden sind. Entscheidungstexte 5 Os 962/56 Entscheidungstext OGH 15.01.1957 5 Os 962/56 1... mehr lesen...