Entscheidungen zu § 93 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1954/6/16 1Ob374/54

Der in New York wohnhafte Kläger Joseph W. behauptet, Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Aktiengesellschaft E. bis 4. September 1952 gewesen zu sein. Auch der von ihn vertretene Dr. Leopold W. habe bis zu seinem am 17. Jänner 1953 eingetretenen Tod diese Funktion innegehabt. In der Klage wird gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung die Bezahlung der Vertretungskosten der klagenden Partei für neun Aufsichtsratssitzungen (vom 14. September 1950 bis 15. Dezember 1952) und sechs Hauptversamm... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.06.1954

RS OGH 1954/6/16 1Ob374/54, 1Ob257/56, 1Ob203/58 (1Ob204/58), 1Ob489/61

Norm: AktG §93 Abs2
Rechtssatz: Ein nicht am Sitze der Aktiengesellschaft wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied kann sich eines Stellvertreters bedienen. Die Kosten, die mit einer solchen Vertretung verbunden sind, fallen unter die Barauslagen, dürfen aber nicht höher sein als die Zureisekosten, die das Aufsichtsratsmitglied im Falle persönlicher Teilnahme erhalten würde. Der Vertreter selbst ist aus dem Kreise der am Sitze der Gesellschaft wohnhaft... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.06.1954

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