Begründung: Bei der Klägerin handelt es sich um die vormalige B***** AG (in der Folge kurz: B***** alt). Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 1. 8. 2005 wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2005 unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft der gesamte Bankbetrieb der B***** alt abgespalten, gemeinsam mit den Anteilen der P***** einer 100%igen Tochteraktiengesellschaft der Klägerin übertragen und mit dieser (kurz B***** P*****) verschmolzen. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch er... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 2 Mio S = 145.345,67 EUR sind KR Ing. Hans H***** (im Folgenden nur Mehrheitsgesellschafter; Beteiligung 98,75 %) und sein Sohn, der Beklagte (Beteiligung 1,25 %). Beide sind auch Gesellschafter der H***** GmbH (im Folgenden nur HSK) - deren Stammkapital 4,2 Mio S = 305.225,90 EUR beträgt -, und zwar der Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung 18 %), der Beklagte (Beteiligung 1 %) und eine näher gena... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war im Zeitpunkt der Kreditgewährung eine kleine eigenständige Bank im Burgenland in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte nur 7 Beschäftigte, darunter die beiden beklagten Geschäftsleiter. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist auf deren Arbeitsvertrag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen das DHG anzuwenden. Die Bank war Mitglied eines Revisionverbandes, der sie jährlich ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen einer GmbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde am 29. 1. 1996 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mehrheitsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin war eine weltweit tätige Transportgesellschaft mit dem Sitz in Großbritannien. Die Gesellschafter bestimmten einen Repräsentanten im Aufsichtsrat (Vizepräsident) und stellten ab 1994 auch den Geschäftsführer. Mitglieder des Aufsichtsrats waren seit 1987 der Erstbeklagte... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs1GmbHG §25GmbHG §33
Rechtssatz: In den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ist ein objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab festgelegt, sodass sich kein Mitglied eines Organs mit Erfolg darauf berufen könnte, es fehlten ihm die Fähigkeiten, diesem zu entsprechen. Die Sorgfaltspflicht ist im Besonderen auf die Branche des Unternehmens, aber auch auf andere Faktoren, wie dessen Größe, dessen Marktposition und auf ähnliche Umstände... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs1GmbHG §25 Abs1
Rechtssatz: Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs1GmbHG §25 Abs1GmbHG §33
Rechtssatz: Jedes Aufsichtsratsmitglied muss über das Wissen und die Erfahrung verfügen, die zur kompetenten Bewältigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Entscheidungstexte 1 Ob 144/01k Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k Veröff: SZ 2002/26 European C... mehr lesen...