Norm: AktG §75 Abs3AktG §97
Rechtssatz: Der Aufsichtsrat ist befugt, einem von ihm ausgesprochenen und dadurch zwar wirksam gewordenen, aber noch der gerichtlichen Unwirksamkeitsänderung ausgesetzten Widerruf einer Vorstandsbestellung dadurch endgültigen Bestand zu verleihen, daß er namens der Gesellschaft mit dem betroffenen Vorstandsmitglied einen Vergleich abschließt. Veröff: NJW 1958,419 Schlagworte *D* ... mehr lesen...