Entscheidungen zu § 62 Abs. 1 AktG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/15 2005/16/0223

R war Gesellschafter der C GmbH in W, die in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und deren Firmenwortlaut auf C AG geändert wurde. Im Jahre 1999 erfolgte der Börsegang dieses Unternehmens. Mit Stiftungserklärung vom 24. Mai 2000 errichtete R die C Privatstiftung (die Beschwerdeführerin). Mit Nachstiftungsvereinbarung vom 25. September 2000 wendete R der Beschwerdeführerin 534.411 Stück auf den Inhaber lautende, stimmberechtigte, nennbetragslose Stückaktien der C AG zu und übertrug ihr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.12.2005

RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0223

Index: 21/02 Aktienrecht
Norm: AktG 1965 §61;AktG 1965 §62 Abs1;
Rechtssatz: Dem Aktienrecht ist der grundsätzlich unbeschränkte Wechsel der Mitgliedschaft eigen. Eine Einschränkung sieht § 62 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 nur für Namensaktien vor, wonach die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden kann (vgl. etwa Jabornegg-Geist in Schima, Kommentar zum Aktiengesetz3, R... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.2005

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