Entscheidungen zu § 253 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1952/7/11 3Ob440/52

Norm: ABGB §993 ffABGB §1333AktG §2531.VerstaatlichungsG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Fälligkeit der im § 1 Abs 2 des 1.VerstaatlichungsG in Aussicht gestellten angemessenen Entschädigung kann so lange nicht eintreten, als nicht das im zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle bezogene Bundesgesetz erlassen ist. § 253 AktG ist durch die VerstaatlichungsG in deren Bereich derogiert und im übrigen auch schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht eine Übert... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.07.1952

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