Norm: AktG §71 AktG §221 Abs1 AktG §235 Abs3 AktG §238 AktG § 71 heute AktG § 71 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 71 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009 AktG § 221 heute ... mehr lesen...
Begründung: Der Gemeinschuldner ist ein Verein nach dem Vereinspatent 1852, dessen Mitglieder zugleich "Hotelzeitanteile" besitzen, die ihnen im Ergebnis ein Ferienwohnrecht gewähren. Er hatte bereits am 11. 1. 1999 einen Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches gestellt, den das Konkursgericht mit Beschluss vom 4. 2. 1999 als unzulässig zurückwies, weil die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein werde (§ 141 Z 5 KO). Das Rekursgericht bestätigte di... mehr lesen...