Norm: AktG §219AktG §234ZPO §235 B
Rechtssatz: Auch wenn die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung schon vor Einbringung der Klage erfolgt ist, kann die Bezeichnung der beklagten Gesellschaft (hier: GmbH) in die der aufnehmenden Aktiengesellschaft berichtigt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 539/87 Veröff: GesRZ 1988,49 ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Bauunternehmung Brüder F*** KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) und der T*** Gesellschaft mbH bestand eine Geschäftsverbindung; in deren Verlauf erbrachte die letztere für die Gemeinschuldnerin verschiedene Leistungen, über die sie am 8. Oktober und am 3. Dezember 1981 Rechnungen über insgesamt S 923.338,76 legte. Da sich die Gemeinschuldnerin zu Beginn des Jahres 1982 bereits in Liquiditätsschwierigkeiten befand, akzeptierte sie einen von der T*** Gesell... mehr lesen...
Norm: AktG §234EO §9 E
Rechtssatz: Durch den Nachweis der Handelsregistereintrgung der Verschmelzung der GmbH durch Aufnahme in eine Aktiengesellschaft ist die Gesamtrechtsnachfolge dargetan. Entscheidungstexte 3 Ob 62/87 Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 62/87 GesRZ 1987,151 = SZ 60/89 3 Ob 18/20y Entscheidungstext OGH 26.02.... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden "ÖMV Handels-AG" zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 64.104,70 samt Zinsen und Kosten auf Grund des von der "M*** E*** Gesellschaft mbH" erwirkten Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 28. August 1986 wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Bei der auf den Zeitpunkt der Beschlußfas... mehr lesen...
Begründung: Im Genossenschaftsregister des Handelsgerichtes Wien ist die S*** W*** Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien zu 7 Gen 31/57 eingetragen. Unternehmensgegenstand ist im wesentlichen der Betrieb von Bankgeschäften sowie bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäften aller Art, insbesondere der von Eisenbahnbediensteten und deren Familien benötigten; Revisionsverban... mehr lesen...
Norm: AktG §233AktG §234AktG §249GenVG §1
Rechtssatz: Die Verschmelzung ist als eine dem (Kapitalgesellschaftsrecht) Gesellschaftsrecht zuzuordnende Einrichtung nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 1/86 Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 1/86 Veröff: SZ 59/20 = JBl 1986,454 (Reich - Rohrwig) = EvBl 1986/180 S 763 = NZ 1987,102 = Ge... mehr lesen...