Norm: AktG §225i Abs1SpaltG §9 Abs2
Rechtssatz: Die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirkt noch keinen Anspruchsverlust. Das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung ist über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig und wird solange durchgeführt, als auch nur ein einziger zulässiger Antrag vorliegt. Aktionäre, deren Anträge zurückgewiesen wurden, werden (sofern sie nicht einen Verzicht erklären) ... mehr lesen...