Norm: SpaltG §9 Abs1SpaltG §9 Abs2AktG §225c Abs3AktG §225c Abs4
Rechtssatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. Entscheidungstexte 6 Ob 161/05b Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b Veröff: SZ 2005/117 ... mehr lesen...