Norm: AktG §221a Abs2 Z3HGB §202 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die in § 221a Abs 2 Z 3 AktG enthaltene Frist muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als Rückberechnungsfrist verstanden werden. Ausgehend vom Zeitpunkt und Gesichtspunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages muss ein Jahresabschluss vorliegen, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist (ansonsten ist eine Zwischenbilanz zu erstellen). Anders a... mehr lesen...
Norm: AktG §221a Abs2 Z3HGB §202 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die in § 221a Abs 2 Z 3 AktG enthaltene Frist muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als Rückberechnungsfrist verstanden werden. Ausgehend vom Zeitpunkt und Gesichtspunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages muss ein Jahresabschluss vorliegen, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist (ansonsten ist eine Zwischenbilanz zu erstellen). Anders a... mehr lesen...