Entscheidungen zu § 221 Abs. 1 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

Norm: AktG §71AktG §221 Abs1AktG §235 Abs3AktG §238
Rechtssatz: Im AktG ist ausdrücklich normiert, dass nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Verschmelzungsverträge, Verpachtung eines Unternehmens, Gewinngemeinschaften etc, ohne Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam sind. Alle anderen Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtshandlungen des Vorstands sind gemäß § 71 AktG wirksam, gleichgültig, ob die intern ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2000

TE OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

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Entscheidung | OGH | 25.05.2000

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