Entscheidungsgründe: Die beiden Kläger sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft, und zwar der Erstkläger mit 650 und die Zweitklägerin mit 200 Stammaktien im Nennwert von je S 100. Diese stimmberechtigten Aktien waren im Sinne des § 24 der (idF bis zur siebenten ordentlichen Hauptversammlung der beklagten Partei geltenden) Satzung (im folgenden Satzung aF) während der Dauer des stillen Gesellschaftsverhältnisses der beklagten Partei mit einer anderen Aktiengesellschaft (im... mehr lesen...